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   BVerwG, 11.05.1992 - 6 B 10.92   

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BVerwG, 11.05.1992 - 6 B 10.92 (https://dejure.org/1992,8972)
BVerwG, Entscheidung vom 11.05.1992 - 6 B 10.92 (https://dejure.org/1992,8972)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Mai 1992 - 6 B 10.92 (https://dejure.org/1992,8972)
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerwG, 05.11.2001 - 9 B 50.01

    Abfallgebühren; Gebührenmodell; Aufwandgebühr; Ferienwohnung; Abfallbesitzer;

    Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt aber regelmäßig nicht vor, wenn das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme für aufgeklärt gehalten hat und die sachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten weitere Beweiserhebungen nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt haben (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1983 - BVerwG 9 C 541.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146; Beschluss vom 11. Mai 1992 - BVerwG 6 B 10.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 295).
  • BVerwG, 10.10.2013 - 10 B 19.13

    Gerichtliche Sachaufklärung; Beweiswürdigung; Verfahrensmangel

    Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt aber regelmäßig dann nicht vor, wenn das Gericht den nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme für aufgeklärt gehalten hat und die sachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten keine Beweisanträge gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gestellt haben (Urteil vom 27. Juli 1983 - BVerwG 9 C 541.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146; Beschluss vom 11. Mai 1992 - BVerwG 6 B 10.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 295).
  • BVerwG, 11.08.2015 - 1 B 37.15

    Gegenwärtige Gefährlichkeit bei fehlender Darlegung der Abkehr vom Terrorismus

    Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt aber regelmäßig dann nicht vor, wenn das Gericht den nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme für aufgeklärt gehalten hat und die sachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten keine Beweisanträge gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gestellt haben (BVerwG, Beschlüsse vom 11. Mai 1992 - 6 B 10.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 295 und vom 10. Oktober 2013 - 10 B 19.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 67).
  • BVerwG, 10.10.1995 - 11 B 100.95

    Recht des Schienenverkehrs: Klagebefungnis gegen schienenverkehrsrechtlichen

    Ein wesentlicher Verfahrensmangel durch Verletzung der Aufklärungspflicht liegt aber regelmäßig nicht vor, wenn das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme für aufgeklärt gehalten hat und die sachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten weitere Beweiserhebungen nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt haben (vgl. BVerwG, Beschluß vom 11. Mai 1992 - BVerwG 6 B 10.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 295).
  • BVerwG, 15.05.2003 - 9 BN 4.03

    Darlegung einer Divergenz - Unterlaufen offensichtlich abfallvermeidender

    Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt aber regelmäßig nicht vor, wenn das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt gehalten hat und die sachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten Beweiserhebungen nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt haben (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1983 BVerwG 9 C 541.82 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146; Beschluss vom 11. Mai 1992 BVerwG 6 B 10.92 Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 295).
  • VG Wiesbaden, 30.01.2018 - 6 K 559/17
    Das Gericht muss daher keine weitere Sachverhaltsermittlung betreiben (Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL 2017, § 86 Rn. 80f m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1992 - 6 B 10/92 -, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 06.04.2004 - 9 B 22.04
    Abgesehen davon, dass die Klägerin, obwohl sie anwaltlich vertreten war, in der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2003 eine Beweiserhebung nicht in der nach § 86 Abs. 1 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1992 - BVerwG 6 B 10.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 295), wird von der Beschwerde auch nicht aufgezeigt, dass die geforderten Ermittlungen sich der Vorinstanz auf der Grundlage ihrer materiellrechtlichen Position hätten aufdrängen müssen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, S. 15).
  • BVerwG, 21.04.1994 - 9 B 477.93

    Feststellung und Würdigung einer asylrechtlich bedeutsamen Verfolgung in Pakistan

    Denn ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. etwa Urteil vom 27. Juli 1983 - BVerwG 9 C 541.92 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146; Beschluß vom 11. Mai 1992 - BVerwG 6 B 10.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 295).
  • BVerwG, 21.04.1994 - 9 B 376.93

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Denn ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. etwa Urteil vom 27. Juli 1983 - BVerwG 9 C 541.92 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146; Beschluß vom 11. Mai 1992 - BVerwG 6 B 10.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 295).
  • BVerwG, 21.04.1994 - 9 B 464.93

    Reglementierung und Einschränkung der Religionsausübung in der Öffentlichkeit als

    Denn ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. etwa Urteil vom 27. Juli 1983 - BVerwG 9 C 541.92 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146; Beschluß vom 11. Mai 1992 - BVerwG 6 B 10.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 295).
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